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   OLG Frankfurt, 21.12.1984 - 1 HEs 339/84   

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https://dejure.org/1984,1460
OLG Frankfurt, 21.12.1984 - 1 HEs 339/84 (https://dejure.org/1984,1460)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.1984 - 1 HEs 339/84 (https://dejure.org/1984,1460)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 1984 - 1 HEs 339/84 (https://dejure.org/1984,1460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wesentliche Änderung der Verfahrenslage; Öffentliches Strafverfolgungsinteresse; Schwerwiegende Gefährdung; Erneute Verhaftung; Aufhebung des Haftbefehls

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 516
  • NStZ 1985, 282
  • StV 1985, 196
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 18.08.1972 - 3 Ws 255/72
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.1984 - 1 HEs 339/84
    Die andere Auffassung läßt einen neuen Haftbefehl gegen denselben Beschuld. wegen derselben Tat ausnahmsweise dann zu, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert hat und eine Berücksichtigung dieser Änderung bei der Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuld. und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter ergibt, daß der Beschuld. nunmehr eine erneute Inhaftierung hinnehmen muß (BVerfGE 21, 185, 188; OLG Celle, NJW 1973, 1988 [hier: IV (449) 142 c]..).
  • OLG Hamm, 21.12.1995 - 2 Ws 630/95

    Zulässigkeit des Erlasses eines Haftbefehls nach Aufhebung eines vorherigen

    Während die OLG Düsseldorf (StV 1993, 376 = JMBl. NW 1993, 131) und Stuttgart (NJW 1975, 1572) und ihnen folgend Kleinknecht/Meyer-Goßner (StPO, 42. Aufl., 1995, 122 Rn. 19) sowie LR-Wendisch (StPO, 24. Aufl., § 121 Rn. 46 und 122 Rn. 38 f.) der Auffassung sind, daß in diesen Fällen die weitere Untersuchungshaft wegen derselben Tat "dauerhaft ausgeschlossen ist", gehen die OLG Celle (NJW 1973, 1988), Frankfurt (StV 1985, 196 = NStZ 1985, 281), Hamburg (StV 1987, 256 und MDR 1994, 84) und ihnen folgend u.a. KK-Boujong (StPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 31 m.w.N.) davon aus, daß unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise der Erlaß eines neuen Haftbefehls zulässig sein soll.

    Dieser Haftbefehl, für den die §§ 121, 122 StPO im übrigen nicht gelten (vgl. Kleinknecht, a.a.O., § 230 Rn. 23 m.w.N.), wäre vorliegend auch der an sich richtige Weg zu dem von der Strafkammer offenbar angestrebten Ziel, nämlich die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, gewesen (siehe dazu Wendisch StV 1985, 197 in der Anmerkung zu OLG Hamburg StV 1985, 196).

  • OLG Frankfurt, 02.04.2013 - 1 Ws 28/13

    Sperrwirkung nach § 121 StPO

    Soweit der Senat zur Frage der generellen Sperrwirkung der Haftaufhebungsentscheidung früher eine andere Ansicht vertreten hat (hierzu Beschluss vom 21.12.1984 - NStZ 1985, 282), hält er hieran nicht fest.
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 113/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Soweit andere Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG MDR 1967, 463; OLG Celle NJW 1973, 1988; OLG Frankfurt StV 1985, 196 m. abl.
  • OLG Celle, 07.05.2002 - 2 Ws 114/02

    Kein neuer Haftbefehl wegen derselben Tat bei ablehnender Entscheidung des

    Soweit andere Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfG MDR 1967, 463; OLG Celle NJW 1973, 1988; OLG Frankfurt StV 1985, 196 m. abl.
  • OLG München, 06.09.1996 - 2 Ws 913/96

    Entfalten einer Sperrwirkung bzgl. eines erneuten Haftbefehls bis zur

    Die gegenteilige Meinung (vgl. u.a. KK-Boujong, 3. Aufl., § 121 RdNr. 31; KMR-Müller, B. Aufl., § 121 RdNr. 13: Kleinknecht/Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, RdNr. 271; OLG Köln NJW 1965, 2414; OLG Celle NJW 1973, 1988; OLG Frankfurt NStZ 1985, 282 ; OLG Hamburg StV 1987, 256; 1994, 142) die eine erneute Verhaftung ausnahmsweise dann zuläßt, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert hat und die Abwägung zwischen dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem legitimen Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters eine Entscheidung zu Lasten des Beschuldigten rechtfertigt, ist mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 121 StPO nicht zu vereinbaren.
  • OLG Zweibrücken, 21.06.1996 - 1 Ws 281/96
    Die früher vorherrschende Auffassung will die Erneuerung der Untersuchungshaft ausnahmsweise dann zulassen, wenn in der Verfahrenslage (bei unverändertem Anklageumfang) eine solch wesentliche Änderung eingetreten ist, daß nunmehr der Freiheitsanspruch des Beschuldigten erneut vor dem Verfolgungsinteresse des Staates zurücktreten muß (vgl. OLG Celle NJW 1973, 1988 f; OLG Stuttgart NJW 1975, 1572, 1573; OLG Düsseldorf MDR 1983, 600; OLG Frankfurt StV 1985, 196 f; KK-Boujong, StPO 3. Aufl. § 121 Rdn 31).
  • OLG Köln, 10.11.1992 - HEs 200/92

    Aufhebung des Haftbefehls; Haftprüfungsverfahren; Untersuchungshaft; Vollzug;

    Der Haftbefehl von 15. Oktober 1992 kann aber auch dann keinen Bestand haben, wenn der Auffassung gefolgt wird, ein neuer Haftbefehl könne ergehen, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert habe, insbesondere der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren in einer Weise entziehe, daß dieses ohne die erneute Verhaftung nicht durchgeführt werden könne, und es angesichts des Tatvorwurfs auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer unvertretbar erscheine, das hinzunehmen (Boujong in KK a.a.O. § 121 Rdn. 31; OLG Frankfurt, StV 1985, 196; OLG Celle NJW 1973, 1988).
  • OLG Köln, 11.09.1992 - 2 Ws 381/92

    Fluchtgefahr; Freiheitsstrafe; Höhe; Bewährung; Arbeitslosenhilfe

    Der Haftbefehl von 15. Oktober 1992 kann aber auch dann keinen Bestand haben, wenn der Auffassung gefolgt wird, ein neuer Haftbefehl könne ergehen, wenn sich die Verfahrenslage wesentlich geändert habe, insbesondere der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren in einer Weise entziehe, daß dieses ohne die erneute Verhaftung nicht durchgeführt werden könne, und es angesichts des Tatvorwurfs auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer unvertretbar erscheine, das hinzunehmen (Boujong in KK a.a.0. § 121 Rdn. 31; OLG Frankfurt, StV 1985, 196; OLG Celle NJW 1973, 1988).
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